Anerkennungsfragen

Vorbemerkung: Da die IAG die Anerkennung der Weiterbildungsschritte (z.B. durch KV oder Berufskammer) nicht garantieren oder gewährleisten kann, gehören die Anerkennungsfragen zu den Obliegenheiten der Teilnehmenden an unseren Workshops.




I. Ärztliche Weiterbildung


Zur Anerkennung: Bitte wenden Sie sich an Ihre/n Weiterbildungsleiter*in, der/die für Ihre ärztliche Weiterbildung verantwortlich ist. In der Regel ist dies eine/r der leitenden Ärzt*innen in Ihrer Klinik. Bei dieser Person können Sie am Ende Ihrer Facharzt-Weiterbildung ein Gesamtzeugnis erbitten (Teil davon könnte die Selbsterfahrung in Altaussee sein). Daher empfehlen wir, vor der Teilnahme bei uns die/den Weiterbildungsleiter*in um Zustimmung zu bitten, und zwar unter Hinweis darauf, dass die ärztlichen Selbsterfahrungsleiter*innen in Altaussee zur ärztlichen Weiterbildung bei ihren jeweiligen Kammern befugt sind.

(Bitte beachten: Ausnahmsweise gibt es auch gelegentlich die eine oder andere Kammer, die von der Gesamtzeugnis-Regelung abweicht und selbst die einzelnen Teilnahmebescheinigungen sammelt u. daher kontaktiert werden sollte. Auskunft hierüber erteilt in der Regel der leitende Arzt oder die leitende Ärztin in Ihrer Klinik.) 


Arzt/Ärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie 

Vorgeschrieben sind:

• 120 Std. Einzelselbsterfahrung und 

• 40 DStd. Gruppenselbsterfahrung 


Arzt/Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie

Vorgeschrieben sind:
• 150 Std. Selbsterfahrung. Verpflichtend ist eine

• Gruppenselbsterfahrung von mindestens 40 DStd. in einer kontinuierlichen Gruppe, hingegen keine Einzelselbsterfahrung verpflichtend. 


Arzt/Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie (und Psychotherapie) 

Vorgeschrieben sind:
• 200 Std. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung;

• Anteil der Gruppenselbsterfahrung nicht definiert 


Arzt/Ärztin / Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“

Vorgeschrieben sind:
• 150 Std. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung, davon 70 Std. Einzelselbsterfahrung und 40 DStd. Gruppenselbsterfahrung in einer kontinuierlichen Gruppe


Arzt/Ärztin / Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“

Vorgeschrieben sind:
• 180 Std. Lehranalyse im Einzelsetting und 60 DStd. analytische Gruppenselbsterfahrung 




II. Psychologische Psychotherapeut*innen


Hier gelten die Regeln der Weiterbildungsordnung der jeweiligen Bundesländer.


Für die Durchführung von Gruppenpsychotherapien:


Wer nach den Psychotherapierichtlinien Gruppentherapie durchführen will, muss der KV neben dem Abschluss in Einzelpsychotherapie Weiterbildung in Gruppenverfahren nachweisen: 


• 40 DStd. Gruppenselbsterfahrung für tiefenpsychologisch fundierte bzw. analytische Gruppentherapie 

• 24 DStd. Theorie und 

• 60 DStd. geleitete Gruppe unter Supervision (40 Std.) 



Die Anerkennung der Workshop-Teilnahme kann über die staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute erfolgen. Die IAG kooperiert mit einer Reihe dieser Institute, die erweitert werden kann.





III. Anerkennung in Österreich


Analytische Gruppenpsychotherapie ist ein in Österreich staatlich anerkanntes, eigenständiges Therapieverfahren. Die Ausbildung in Altaussee kann als Teilschritt zur Zulassung / Eintragung in das Psychotherapeutenregister genutzt werden. Die Veranstaltung ist approbiert durch die Österreichische Ärztekammer.

Zu den Anrechnungsmöglichkeiten für Ärzte in Österreich:

Grundsätzlich muss für die Facharztausbildung "Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin" bzw. Zusatzbezeichnung "Psychotherapeutische Medizin" die folgende Selbsterfahrung nachgewiesen werden:


  • Gruppenselbsterfahrung (140 AE)
  • Einzelselbsterfahrung (50 AE)
  • 50 Stunden Gruppenselbsterfahrung werden durch die einmalige Teilnahme an einem einwöchigen Workshop der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Gruppenanalyse in Altaussee absolviert. Für die verbleibenden 90 Stunden Selbsterfahrung stehen 3 Optionen zur Wahl:Weitere 2 Workshops der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Gruppenanalyse in Altaussee
  • fortlaufende analytische Gruppenselbsterfahrung
  • zusätzliche Einzelselbsterfahrung



IV. Anerkennung in der Schweiz


Im Rahmen der ärztlichen FMH bzw. der psychologischen Ausbildung nach Absprache mit dem zuständigen Weiterbildungsleiter.